Radfahren unter Alkohol – die bitteren und teuren Konsequenzen
Die in den vergangenen Jahren drastisch gestiegene Anzahl von betrunkenen Radfahrern zeigt, dass erheblicher Aufklärungsbedarf besteht. Offenbar werden von vielen die drohenden Konsequenzen schlicht unterschätzt oder verdrängt. Als Anwaltskanzlei, die sich im Verkehrsrecht über viele Jahre hinweg einen guten Ruf bei ihren zahlreichen Mandanten erarbeitet hat, können wir vor diesem Leichtsinn nur warnen.
Ein Trugschluss ist beispielsweise die Annahme „wenn ich betrunken Fahrrad fahre, kann mir überhaupt nichts passieren“. Zwar muss der alkoholisierte Fahrradfahrer keine Sanktionen befürchten, wenn er mit dem bayerischen Bierfestquantum von 2 Maß erwischt wird. Schnell trinkende Leichtgewichte haben aber bereits nach 3 Litern Bier eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille erreicht, bei der die Rechtsprechung davon ausgeht, dass sich ein Fahrradfahrer im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit befindet. Der Fahrradfahrer macht sich dann wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar und wird zu einer Geldstrafe verurteilt.
Um Irrtümern vorzubeugen: Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muß hierfür im konkreten Fall nicht eingetreten sein. Anders als ein Autofahrer, der in Chemnitz mit einem Entzug der Fahrerlaubnis von immerhin 16 bis 18 Monaten rechnen muss, behält der Fahrradfahrer zunächst seinen Führerschein. Dadurch, dass allerdings die Straftat an die Verwaltungsbehörde gemeldet wird, erfolgt bei einem Alkoholpegel des Radfahrers – wie auch des Kraftfahrers – von 1,6 Promille und mehr die Anordnung einer Medizinisch Psychologischen Untersuchung (MPU), bei dem zu klären ist, ob auch in Zukunft die Gefahr besteht, dass der Betroffene alkoholisiert ein Kraftfahrzeug bewegt. Ein stark alkoholisiert fahrender Radler nährt natürlich berechtigte Zweifel daran, ob er sich eignet, ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Wem die angeordnete MPU zu teuer ist, oder sie nicht besteht, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen. Erst mit bestandener MPU wird sie dann wieder erteilt.
Bittere Konsequenzen sind zudem: In jedem Falle werden 7 Punkte in Flensburg eingetragen und 5 Jahre nicht gelöscht. Diese verhindern auch, dass nach 2 Jahren Punkte für begangene Ordnungswidrigkeiten gelöscht werden.
Für durstige Fahrradfahrer gilt daher: Wer den Führerschein liebt, der schiebt.
Übrigens, auch das sollte jedem Radfahrer klar sein: Wird man in einen Unfall verwickelt, so treten unliebsame Folgen im Regelfall nicht erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ein. Dann nämlich können auch für den Radfahrer schon 0,3 Promille Alkohol im Blut genügen, um Ihnen bei der Schadensbegleichung durch die Haftpflichtversicherung zumindest eine Teilschuld zuzuweisen.
Franz Thomas Pfeifer
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Kanzlei Pfeifer & Kollegen – Anwaltskanzlei Chemnitz